Auch die Kammer erachtet eine Verbindungsbusse als angemessen. Die Beschuldigte wird daher nebst einer bedingten Geldstrafe von 17 Tagessätzen zu CHF 130.00 zu einer Verbindungsbusse von CHF 390.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung, verurteilt. V. Kosten und Entschädigung