Es sind somit keine Umstände bekannt, die eine günstige Prognose widerlegen würden. Der Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. 15.3.4 Zur Verbindungsbusse Was die Voraussetzungen einer Verbindungsbusse anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 198 f., S. 38 f. der Urteilsbegründung). Auch die Kammer erachtet eine Verbindungsbusse als angemessen.