Aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten, ihrer aufrichtigen Reue und Einsicht, erachtet auch die Kammer eine leichte Reduktion der Strafe, ausmachend 5 Strafeinheiten, für angebracht. Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten erachtet die Kammer damit eine Strafe von 20 Strafeinheiten als angemessen. 15.3 Konkrete Strafe 15.3.1 Zur Strafart Die Geldstrafe ist der Freiheitsstrafe vorzuziehen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1.) und vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würden. Ohnehin ist die Kammer an das Verbot der reformatio in peius gebunden.