Die Kammer kann sich den zitierten Ausführungen anschliessen. Weder dem aktuellen Strafregisterauszug (pag. 231) noch dem ADMAS-Auszug (pag. 229) sind zwischenzeitliche Verfehlungen der Beschuldigten zu entnehmen. Auch die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten scheinen unverändert, ausser einer leichten Reduktion des Nettoeinkommens (pag. 233 f.). Aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten, ihrer aufrichtigen Reue und Einsicht, erachtet auch die Kammer eine leichte Reduktion der Strafe, ausmachend 5 Strafeinheiten, für angebracht.