Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Beschuldigte hat sich im Verfahren korrekt verhalten. Sie bestreitet ihre Schuld am Unfall nicht, steht zu ihrem Fehler und zeigt Reue und Einsicht. Sie bestätigte auch anlässlich der Hauptverhandlung, dass es ihr leid tue, sie schlaflose Nächte gehabt habe und froh sei, dass C.________ nicht schlimmer verletzt worden ist. Die deutlich erkennbare Reue und eigene Betroffenheit der Beschuldigten wirken sich leicht strafmindernd aus.