Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung des insgesamt leichten Tatverschuldens aus den objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Strafe in der Höhe von 25 Strafeinheiten als angemessen. 15.2 Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt zu den Täterkomponenten der Beschuldigten Folgendes fest (pag. 196, S. 36 der Urteilsbegründung):