In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte grobfahrlässig (unbewusst fahrlässig). Es wäre ihr möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, indem sie ihre Aufmerksamkeit durchgehend aktiv auf den Fussgängerstreifen bzw. dessen unmittelbare Umgebung gerichtet und gegebenenfalls die Geschwindigkeit reduziert hätte. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus. Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als leicht zu bezeichnen.