Der Fussgängerstreifen ist jedoch bereits von weitem gut signalisiert und er war der ortskundigen Beschuldigten bekannt. Dennoch fuhr sie weiterhin mit einer Geschwindigkeit von ca. bzw. maximal 50 km/h auf den Fussgängerstreifen zu, ohne ihre erhöhte Aufmerksamkeit auf die konkrete Verkehrssituation zu richten. Sie schaute einen Moment nicht auf die Strasse. Dadurch sah sie C.________ und D.________ zu spät und kollidierte mit ihnen auf dem Fussgängerstreifen. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte grobfahrlässig (unbewusst fahrlässig).