15. Konkrete Strafzumessung 15.1 Zu den objektiven und subjektiven Tatkomponenten Die Beschuldigte fuhr mit ca. bzw. maximal 50 km/h auf die sich auf dem Fussgängerstreifen befindende C.________ und D.________ zu. Trotz eingeleitetem Bremsmanöver gelang es der Beschuldigten nicht, ihr Fahrzeug rechtzeitig zum Stillstand zu bringen. Sie kollidierte mit C.________ frontal. Diese wurde vor das Fahrzeug der Beschuldigten auf den Boden geschleudert. D.________ wurde durch den Personenwagen der Beschuldigten gestreift. Es blieb folglich nicht nur bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung.