14. Allgemeine Ausführungen Vorab kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (pag. 19, S. 34 der Urteilsbegründung). Der Strafrahmen für die grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Kammer hat das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Sie darf die vorinstanzlich ausgespro- 19 chene Geldstrafe von 17 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend CHF 2‘380.00, sowie die Verbindungsbusse von CHF 420.00 nicht erhöhen.