18 pflichtwidrig nicht in Betracht. Die Beschuldigte handelte damit unbewusst fahrlässig bzw. grobfahrlässig. Im Übrigen wäre die Kollision für die Beschuldigte zweifellos vermeidbar gewesen. Gestützt auf das obgenannte Beweisergebnis wäre die Beschuldigte bei gebotener Aufmerksamkeit auch mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h in der Lage gewesen, rechtzeitig zu bremsen. Nach dem Gesagten hat in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 191 ff., S. 31 ff. der Urteilsbegrünung)