Vielmehr erscheint das Verhalten der Beschuldigten, die trotz erkennbarer und mit insgesamt vier Signalen beschilderte Gefahrenlage einen Moment nicht auf die Strasse schaute, als rücksichtslos. Sie schenkte der konkreten Verkehrssituation nicht die gebotene Aufmerksamkeit und zog die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer