Dies obwohl bereits deutlich über 100 Meter vor dem fraglichen Fussgängerstreifen mit diesem zu rechnen war und sie bereits 50 Meter vor dem Fussgängerstreifen uneingeschränkte Sicht auf diesen gehabt hätte. Gerade deshalb – und weil der Fussgängerstreifen der Beschuldigten bekannt war – führt auch eine nur gering zu späte Reaktion nicht zu einem subjektiv weniger schweren Verschulden. Vielmehr erscheint das Verhalten der Beschuldigten, die trotz erkennbarer und mit insgesamt vier Signalen beschilderte Gefahrenlage einen Moment nicht auf die Strasse schaute, als rücksichtslos.