Sie hätte ihren Blick aktiv auf den Fussgängerstreifen und die Gehsteige an der Strassenseite richten und gegebenenfalls ihre Geschwindigkeit frühzeitig reduzieren müssen. Weil sie dies nicht tat, zog die Beschuldigte pflichtwidrig nicht in Betracht, dass Fussgänger den ihr bekannten Fussgängerstreifen überqueren könnten. Die Beschuldigte fuhr mit ca. bzw. maximal 50 km/h auf der Laubeggstrasse. Sie war nach eigenen Angaben unaufmerksam und achtete nicht auf die Strasse. Dies obwohl bereits deutlich über 100 Meter vor dem fraglichen Fussgängerstreifen mit diesem zu rechnen war und sie bereits 50 Meter vor dem Fussgängerstreifen uneingeschränkte Sicht auf diesen gehabt hätte.