Zweifellos hätte sie auch bei diesem Fussgängerstreifen das Auftauchen von Passanten in Betracht ziehen müssen. Die Beschuldigte musste sich aufgrund ihrer Kenntnis und der Erkennbarkeit des Fussgängerstreifens der konkreten Gefahr an dieser Stelle bewusst gewesen sein. Sie hätte folglich gerade an dieser Stelle besondere Aufmerksamkeit für die Verkehrssituation aufbringen müssen. Sie hätte ihren Blick aktiv auf den Fussgängerstreifen und die Gehsteige an der Strassenseite richten und gegebenenfalls ihre Geschwindigkeit frühzeitig reduzieren müssen.