Dies gilt umso mehr, als die Beschuldigte ortskundig war und den Fussgängerstreifen nach der Anhöhe kannte – auch wenn sie nicht wusste, wo der Fussgängerstreifen genau liegen würde. Nach der obgenannten Rechtsprechung war folglich eine erhöhte Aufmerksamkeit der Beschuldigten geboten. Die Beschuldigte befuhr die Laubeggstrasse um 12.35 Uhr – folglich zur Mittagszeit, weshalb vermehrt mit Fussgängern zu rechnen war. Die Argumentation der Beschuldigten, sie habe auf diesem Fussgängerstreifen noch nie einen Fussgänger passieren sehen, zielt ins Leere. Zweifellos hätte sie auch bei diesem Fussgängerstreifen das Auftauchen von Passanten in Betracht ziehen müssen.