Es steht immer an Fussgängerstreifen ausserorts sowie an unerwarteten oder schlecht erkennbaren Fussgängerstreifen innerorts (Art. 47 SSV). Als Fahrzeugführerin hat die Beschuldigte die fraglichen Schilder zu kennen. Mithin musste ihr auch deren Bedeutung bewusst gewesen sein. Sie kann sich nicht darauf berufen, mehrere Signale nicht gesehen und daher nicht mit dem Fussgängerstreifen gerechnet zu haben. Dies gilt umso mehr, als die Beschuldigte ortskundig war und den Fussgängerstreifen nach der Anhöhe kannte – auch wenn sie nicht wusste, wo der Fussgängerstreifen genau liegen würde.