Als Fahrzeugführerin hatte die Beschuldigte aktiv auf die Beschilderung zu achten. Mit dem Signal «Fussgängerstreifen» (1.22) werden nach Art. 11 SSV ferner gerade Fussgängerstreifen angekündigt, die der Führer nicht rechtzeitig erkennen kann (z.B. wegen Kurven oder Kuppen), oder Fussgängerstreifen auf dicht und schnell befahrenen Strassen (z.B. ausserhalb von Verzweigungen ausserorts). Mit dem Signal «Standort eines Fussgängerstreifens» (4.11) wird die Lage eines Fussgängerstreifens verdeutlicht. Es steht immer an Fussgängerstreifen ausserorts sowie an unerwarteten oder schlecht erkennbaren Fussgängerstreifen innerorts (Art. 47 SSV).