17 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die das Verhalten der Beschuldigten subjektiv weniger schwer erscheinen liessen. Wie bereits ausgeführt (vgl. Ausführungen zum objektiven Tatbestand hiervor) ist der Fussgängerstreifen frühzeitig und deutlich signalisiert. Die Beschuldigte hatte folglich bereits von weitem mit diesem zu rechnen. Die Argumentation der Verteidigung, aufgrund des zunehmend wuchernden Signalisation- und Markierungswildwuchs würden die Signalisationen nicht wahrgenommen, ist dabei nicht zu hören. Als Fahrzeugführerin hatte die Beschuldigte aktiv auf die Beschilderung zu achten.