Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht, mithin besonders vorwerfbar ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 118 IV 285 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24.11.2015 E. 1.3). Mit dem Begriff der Rücksichtslosigkeit wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten «Sich- Hinwegsetzen», sondern auch im blossen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2007 vom 6.2.2008 E. 2.1).