Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs (BGE 97 IV 242 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2007 vom 6.2.2008 E. 2.4). Art. 33 Abs. 2 SVG stellt folglich eine wichtige Verkehrsvorschrift im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG dar. Indem die Beschuldigte mit den sich auf dem Fussgängerstreifen befindenden C.________ und D.________ kollidierte, verursachte sie eine konkrete Gefahr. Zu Recht nahm die Vorinstanz daher eine objektiv schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG an (pag. 191 f., S. 31 f. der Urteilsbegründung). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG