__ und D.________ befanden sich zeitlich vor der Beschuldigten auf dem Fussgängerstreifen und sie betraten diesen nicht überstürzt. Sie waren vortrittsberechtigt. Dennoch war die Beschuldigte einen Moment lang unaufmerksam und schaute nicht auf die Strasse. Daher sah sie C.________ und D.________ zu spät, um rechtzeitig zu bremsen. Sie kollidierte auf dem Fussgängerstreifen frontal mit C.________. D.________ wurde vom Fahrzeug der Beschuldigten gestreift. Damit verletzte die Beschuldigte Art. 33 Abs. 2 SVG.