Rund 57 Meter vor dem Fussgängerstreifen ist auch das auf der rechten Strassenseite befindliche Signal 4.11 zu erblicken. Nach dem fraglichen Vorfall wurde vor dem Wohngebäude an der Laubeggstrasse 117/119 zwar eine Rüttelschwelle angebracht. Daraus kann die Beschuldigte jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal der Fussgängerstreifen bereits zuvor ausreichend signalisiert war. Ferner war die Beschuldigte ortskundig und wusste vom fraglichen Fussgängerstreifen nach der Anhöhe. Sie war nach dem Gesagten gestützt auf Art. 33 SVG folglich zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet. C.________ und D.___