Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2015 vom 1.6.2015 E. 2). Die Beschuldigte fuhr gestützt auf das Beweisergebnis auf der Laubeggstrasse Richtung Freudenbergplatz. Der Fussgängerstreifen nach der Kreuzung Laubeggstrasse/Bürglenstrasse ist frühzeitig und gut signalisiert. Als die Beschuldigte vom Wyssloch her die Anhöhe befuhr, war für sie bereits die Signalisation 1.22 (auf der rechten Strassenseite an der Strassenlaterne vor dem Gebäude der Laubeggstrasse 117/119) und 4.11 (auf der linken Strassenseite direkt beim Fussgängerstreifen) erkennbar. Rund 57 Meter vor dem Fussgängerstreifen ist auch das auf der rechten Strassenseite befindliche Signal 4.11 zu erblicken.