Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2011 vom 12.12.2011 E. 4.2.2). Das Mass der Sorgfalt, die vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 122 IV 225 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2007 vom 6.2.2008 E. 2.4). Die Fussgänger haben demgegenüber die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten (Art. 49 Abs. 2 SVG; Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2015 vom 1.6.2015 E. 2).