Er muss Bremsbereitschaft erstellen und die Geschwindigkeit reduzieren, wenn diese ihre Absicht kundtun, den Fussgängerstreifen überqueren zu wollen, oder wenn deren Absicht unklar ist (BGE 121 IV 286 E. 4b). Der Fahrzeugführer ist in der Regel demgegenüber nicht gehalten, vor dem Fussgängerstreifen abzubremsen, wenn sich keine Fussgänger in der Nähe aufhalten, wenn ein unerwartetes Auftauchen von Fussgängern ausgeschlossen werden kann oder wenn man ihm klar zu verstehen gibt, dass er den Vortritt beanspruchen kann (BGE 115 II 283 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2011 vom 12.12.2011 E. 4.2.2).