15 des Bundesgerichts 6B_493/2011 vom 12.12.2011 E. 4.2.1, 6B_16/2008 vom 11.4.2004 E. 3.2.3, 6S.96/2006 vom 3.4.2006 E. 2.2). Befinden sich Fussgänger in der Nähe des Fussgängerstreifens, muss der Fahrzeugführer diesen erhöhte Aufmerksamkeit zuwenden. Er muss Bremsbereitschaft erstellen und die Geschwindigkeit reduzieren, wenn diese ihre Absicht kundtun, den Fussgängerstreifen überqueren zu wollen, oder wenn deren Absicht unklar ist (BGE 121 IV 286 E. 4b).