4a Abs. 1 VRV) nur bei günstigen Verhältnissen gefahren werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2007 vom 6.2.2008 E. 2.4). Vor einem Fussgängerstreifen muss insbesondere dann – unter Umständen bis zum Stillstand – abgebremst werden, wenn sich Personen in dessen Nähe aufhalten und damit gerechnet werden muss, dass unvermittelt Fussgänger auftauchen (z.B. wenn ein Fussweg zu einem Fussgängerstreifen führt, auf dessen anderer Seite sich eine Bushaltestelle befindet), der Fussgängerstreifen und dessen Umgebung nicht (vollständig) überblickbar sind (z.B. wegen eines parkierten Fahrzeugs oder Pflanzen), grundsätzlich vor Schulen,