14 nermassen frühzeitig hätte reagieren können. Die Frage sei vielmehr, wie lange die Zeitverzögerung gedauert habe. Dies hänge ausschliesslich von der Geschwindigkeit und der Distanz des zu späten Bremsbeginns ab. Dabei seien die Verzögerungswerte unerheblich. Seiner Tabelle sei zu entnehmen, dass die Beschuldigte nur etwa 0.32 bis 0.36 Sekunden zu spät reagiert habe. Sie sei zwar unaufmerksam gewesen, jedoch nur für den Bruchteil einer Sekunde. Damit sei ihr Verhalten nicht als grobfahrlässig zu beurteilen.