Von einem schweren Verschulden könne erst gesprochen werden, wenn die Verzögerung derart lang gewesen sei, dass sie auf eine so lange dauernde Unaufmerksamkeit hinweise, die erst den Vorwurf des rück- sichts- und bedenkenlosen Verhaltens im Sinne der groben Verkehrsregelverletzung rechtfertige. Die Beschuldigte sei mit ihrem Fahrzeug ca. vier bis viereinhalb Meter nach Beginn des Fussgängerstreifens zum Stillstand gekommen. Sie habe anerkannt, etwas zu spät reagiert zu haben, weil sie kurz unaufmerksam gewesen sei.