Wenn der erforderliche Reaktionszeitpunkt verpasst worden sei, bestimme das Mass der Verspätung den Grad des Verschuldens. Eine nur um Sekundenbruchteile verspätete Reaktion sei zu entschuldigen oder jedenfalls als nur leichtes Verschulden zu werten. Von einem schweren Verschulden könne erst gesprochen werden, wenn die Verzögerung derart lang gewesen sei, dass sie auf eine so lange dauernde Unaufmerksamkeit hinweise, die erst den Vorwurf des rück- sichts- und bedenkenlosen Verhaltens im Sinne der groben Verkehrsregelverletzung rechtfertige.