Der Verzögerungswert bestimme nur den Bremsweg, nicht aber den Verlauf der Bremsung. Aus den beigelegten Grafiken ergebe sich, dass die Beschuldigte noch mit ca. 25 km/h gefahren sei, als sie mit den Fussgängerinnen kollidiert sei. Die Kollision sei daher unweigerlich heftig gewesen (pag. 243). In subjektiver Hinsicht sei keine Fahrlässigkeit gegeben, wenn dem Fahrzeugführer weniger als die übliche Reaktionszeit von einer Sekunde verbleibe, um eine Kollision zu verhindern. Wenn der erforderliche Reaktionszeitpunkt verpasst worden sei, bestimme das Mass der Verspätung den Grad des Verschuldens.