In den Entscheiden BGE 121 IV 230 und BGE 121 II 127 habe das Bundesgericht festgehalten, die Geschwindigkeit baue sich auch bei konstantem Verzögerungswert erst auf den letzten Metern stark ab. Es sei erstellt, dass ein 60 km/h schnell fahrendes Fahrzeug am Kollisionsort immer noch mit einer Geschwindigkeit von ca. 42 km/h unterwegs sei, wo ein Fahrzeug mit der Geschwindigkeit von 50 km/h an dieser Stelle bereits zum Stillstand gekommen sei. Der Verzögerungswert bestimme nur den Bremsweg, nicht aber den Verlauf der Bremsung.