11. Ausführungen der Verteidigung Fürsprecher B.________ bringt nach theoretischen Ausführungen zum Tatbestand von Art. 90 SVG zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe dem Grad der Gefährdung eine zu grosse Bedeutung beigemessen, als sie von einer recht heftigen Kollision ausgegangen sei. Dies sei nicht qualifizierend, weil physikalisch «vorgegeben». In den Entscheiden BGE 121 IV 230 und BGE 121 II 127 habe das Bundesgericht festgehalten, die Geschwindigkeit baue sich auch bei konstantem Verzögerungswert erst auf den letzten Metern stark ab.