Die Beschuldigte hätte C.________ und D.________ folglich frühzeitig erkennen können, um mit ihrem Fahrzeug selbst bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h rechtzeitig zum Stillstand zu kommen. Die Beschuldigte bemerkte die beiden Fussgängerinnen jedoch erst, als sich diese bereits auf dem Fussgängerstreifen befanden. Ihr Personenwagen kollidierte trotz eingeleitetem Bremsmanöver mit C.________, die sich bereits auf dem dritten Streifen des Fussgängerstreifens, mithin ca. drei Meter auf der Strasse befand.