Sie schätzte die Distanz zum Fahrzeug der Beschuldigten als ausreichend ein, um den Fussgängerstreifen zu überqueren, ohne dass eine Vollbremsung notwendig gewesen wäre. Danach überquerte sie den Fussgängerstreifen mit einer Geschwindigkeit von ca. 1.5 m/s. Ihre Absicht, den Fussgängerstreifen zu überqueren, war drei bis vier Sekunden vor der Kollision mit dem Personenwagen der Beschuldigten erkennbar.