Zum Beweisergebnis Die Kammer kommt in Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt (vgl. Ausführungen Ziff. 7 hiervor) zu folgendem Beweisergebnis: C.________ und D.________ überquerten den Fussgängerstreifen nicht überraschend. C.________ hielt kurz an, bevor sie den Fussgängerstreifen passieren wollte, und sah den Personenwagen der Beschuldigten. Sie schätzte die Distanz zum Fahrzeug der Beschuldigten als ausreichend ein, um den Fussgängerstreifen zu überqueren, ohne dass eine Vollbremsung notwendig gewesen wäre.