Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschuldigten und von D.________, dem Anhalteweg bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. bzw. maximal 50 km/h, der nur leicht über den Fussgängerstreifen herausragenden Bremsspur sowie dem Endstandort des Fahrzeugs der Beschuldigten (gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Beschuldigten und C.________ ragte nur die Front über den Fussgängerstreifen hinaus) muss davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte bereits vor der Kollision mit C.________ das Bremsmanöver eingeleitet hatte. 10.6 Zum Beweisergebnis