Die Beschuldigte wäre folglich auch noch bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h oder exakt 50 km/h in der Lage gewesen, ihr Fahrzeug rechtzeitig zum Stillstand zu bringen. Während drei bis vier Sekunden fuhr die Beschuldigte mit ihrem Fahrzeug eine Distanz von 37.5 bis 50 Meter (bei 45 km/h) bzw. von 41.67 bis 55.56 Meter (bei 50 km/h). Der Anhalteweg von 23.67 bis 27.67 wäre folglich zweifellos ausreichend gewesen, um eine Kollision mit C.________ und D.________ zu vermeiden. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschuldigten und von D.