Auch Rechtsanwalt B.________ rechnete in seinen eingereichten Berechnungen mit Verzögerungswerten von 7.0 bis 8.0 m/s2 (vgl. pag. 248). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschuldigte ein neues, mit ABS ausgerüstetes Fahrzeug fuhr, ist in casu von einem Verzögerungswert von deutlich über 5.0 m/s2 auszugehen. Aufgrund des bereits wieder leichten Gefälles beim Fussgängerstreifen Laubeggstrasse/Bürglenstrasse rechnet die Kammer vorliegend zugunsten der Beschuldigten mit einem Verzögerungswert von lediglich 7.0 m/s2.