Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2011 vom 12.12.2011 E. 4.3.3). Zudem schreibt Anhang 7 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41] für die Zulassung von Fahrzeugen höhere Mindestverzögerungswerte vor. Entsprechend rechnete auch die Vorinstanz mit einem Verzögerungsweg von 7.5 m/s2 (vgl. Kalkulationstabelle des Strassenver- kehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, woraus bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h ein Anhalteweg von lediglich 26.75 bzw. bei 45 km/h von 22.92 Metern resultiert, pag. 182, S. 22 der Urteilsbegründung). Auch Rechtsanwalt B.____