145, Z. 1). 10.5 Zur Bremsbereitschaft der Beschuldigten und zum Anhalteweg Zur Berechnung des Anhaltewegs wird vorliegend die vom Bundesgericht im Urteil 6B_533/2012 vom 25.1.2013 in E. 1.5 gewählte Berechnungsmethode angewandt (Anhalteweg = Geschwindigkeit in m/s x Reaktionszeit in s [Reaktions- und Bremsschwellzeit] + [Geschwindigkeit in m/s im Quadrat / mit zwei multiplizierter Verzögerungswert in m/s2]). Das Bundesgericht rechnete gestützt auf die Ausführungen von GIGER (Kommentar zum SVG, 8. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 32) in den Urteilen 6B_533/2012 vom 25.1.2013 E. 1.5 und 6B_493/2011 vom 12.12.2011