Ab Höhe der nachfolgenden Strassenlaterne vor der Laubeggstrasse 117, d.h. ca. 50 Meter vor dem Fussgängerstreifen (Distanz bis zum Beginn des Fussgängerstreifens) sind sich auf der rechten Strassenseite befindende Fussgänger erkennbar (vgl. zu den Distanzen pag. 134 und Video vom 2.12.2017 auf Datenträger pag. 218). Nach dem Gesagten wäre die Beschuldigte bei gebotener Aufmerksamkeit ca. 50 Meter vor dem Fussgängerstreifen in der Lage gewesen, C.________ und D.________ zu sehen.