11 Gestützt auf die Messungen aus dem Geoportal ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 171 f., S. 11 f. der Urteilsbegründung) mithin ca. 57 Meter vor dem Fussgängerstreifen das rechte Signal «Standort eines Fussgängerstreifens» 4.11 erkennbar. Ab Höhe der nachfolgenden Strassenlaterne vor der Laubeggstrasse 117, d.h. ca. 50 Meter vor dem Fussgängerstreifen (Distanz bis zum Beginn des Fussgängerstreifens) sind sich auf der rechten Strassenseite befindende Fussgänger erkennbar (vgl. zu den Distanzen pag.