Den Aufnahmen ist ferner deutlich zu entnehmen, dass vor dem Wohnhaus Laubeggstrasse 117/119 an einer Strassenlaterne auf der rechten Strassenseite gut und von weitem sichtbar das Gefahrenschild 1.22 «Fussgängerstreifen» angebracht ist. Die linksseitige Signalisation des Fussgängerstreifens an der Kreuzung Laubeggstrasse/Bürglenstrasse sowie das Gefahrenschild 1.22 sind folglich bereits deutlich über 60 Meter (vgl. pag. 134) vor dem Fussgängerstreifen erkennbar (Fahrtrichtung der Beschuldigten; vgl. Datenträger pag. 218, Fahrt vom 7.10.2017, 12.11.2017 und 2.12.2017).