Eine exakte Angabe des Kollisionsstandorts ist mithin nicht möglich; nach Ansicht der Kammer jedoch auch nicht von Bedeutung. 10.4 Zur Erkennbarkeit des Fussgängerstreifens In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 171, S. 11 der Urteilsbegründung) ist das den Fussgängerstreifen anzeigende Signal 4.11 auf der linken Strassenseite (Fahrtrichtung der Beschuldigten) noch vor dem Wohnhaus Laubeggstrasse 117/119 sichtbar (vgl. pag. 87; pag. 129). Auf dem von Fürsprecher B.________ eingereichten Datenträger (pag.