__ mithin noch ein Stück weitergehen. Sie befand sich ca. drei Meter vom Trottoirrand entfernt (ca. beim dritten Streifen), als es zur Kollision mit dem Fahrzeug der Beschuldigten kam. Der genaue Standort der Kollision innerhalb der Breite des Fussgängerstreifens lässt sich hingegen nicht genau ermitteln. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist von einer Breite des Fussgängerstreifens von drei Metern auszugehen (pag. 181, S. 21 der Urteilsbegründung; vgl. S. 3 der Arbeitshilfe Fussgängerstreifen des Tiefbauamts des Kantons Bern, Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, Stand 10.8.2010;