Die Beschuldigte erklärte hingegen, C.________ sei recht schnell und mit langen Schritten gelaufen. In Anbetracht dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass C.________ weder gemütlich über den Fussgängerstreifen schlenderte noch rannte, sondern ein «normales» bis zügiges Schritttempo hatte. Das Bundesgericht erachtete eine Geschwindigkeit von 5.4 km/h bzw. 1.5 m/s als zügiges Gehen und eine Geschwindigkeit von 7.2 km/h bzw. 2 m/s als ein sehr schnelles Gehen bzw. als einen eilenden Schritt (Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2011 vom 12.12.2011 E. 4.4). Nach dem Gesagten ist folglich von einer Gehgeschwindigkeit von C._____