__ den Fussgängerstreifen überstürzt betrat Die Beschuldigte gab an, mit einer Geschwindigkeit von maximal 50 km/h gefahren zu sein. Dies bestätigten auch C.________ und E.________, die beide von einer «normalen» bzw. nicht zu schnellen Geschwindigkeit der Beschuldigten sprachen. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen ist folglich davon auszugehen, dass die Beschuldigte am 20.6.2016 auf der Laubeggstrasse ca. 50 km/h bzw. nicht schneller als 50 km/h fuhr. Die Gehgeschwindigkeit von C.________ wurde von ihr selbst und E.________ als «normal» bezeichnet. Die Beschuldigte erklärte hingegen, C.______