Sie belastete sich selbst, indem sie offen zugab, die Strecke bzw. den Fussgängerstreifen zu kennen, einen Moment nicht aufmerksam gewesen zu sein und die Fussgängerinnen erst gesehen zu haben, als sie bereits auf dem Fussgängerstreifen gewesen seien. Die Angaben der Beschuldigten stimmen ferner mit denjenigen von C.________, D.________ und E.________ überein. Folglich kann auch auf die glaubhaften Aussagen der Beschuldigten abgestellt werden. 10.2 Zur Fahrgeschwindigkeit der Beschuldigten, zur Gehgeschwindigkeit von C.________ und der Frage, ob C.________ den Fussgängerstreifen überstürzt betrat